Bauherren sind gemäß § 3 BaustellV verpflichtet für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu bestellen. Beauftragt er einen Dritten mit den Aufgaben, so wird er von seiner Verantwortung aber nicht entbunden.
Die IGIB unterstützt den Bauherrn in dieser Verpflichtung durch die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf Ihrer Baustelle und erfüllt die an den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator gestellten fachlichen Anforderungen und kennt die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) (Geeigneter Koordinator: RAB 30).
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators unterteilen sich gemäß § 3 Abs. 2, 3 BaustellV in Aufgaben während der Planung des Bauvorhabens sowie in Aufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens.
Danach muss der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator folgende fachliche Anforderungen erfüllen:
- - baufachliche Kenntnisse
- - arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
- - Koordinatorenkenntnisseberufliche Erfahrung in der Planung
- und/oder Ausführung von Bauvorhaben
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse hat die IGIB durch Fort- oder Weiterbildung und durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben. Unsere Referenzliste spricht für sich.